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   LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07   

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LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07 (https://dejure.org/2007,7567)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2007 - 13 Sa 38/07 (https://dejure.org/2007,7567)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2007 - 13 Sa 38/07 (https://dejure.org/2007,7567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Übernahme; Auszubildender; Auszubildendervertreter; Telekom

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 78a BetrVG
    Übernahme; Auszubildender; Auszubildendervertreter; Telekom

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses als vollschichtig tätiger Informationskaufmann und Telekommunikationssystem-Kaufmann nach dem Abschluss der Berufsausbildung gem. § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Zur Ausbildung und Weiterbildung in einem reinen ...

  • Judicialis

    BetrVG § 78a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Arbeitsverhältnis nach Ausbildung in reinem Ausbildungsbetrieb - Gestaltungsfreiheit zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Übernahmeregelungen - fehlender Vertrauensschutz im Einzelfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 840/05

    Anwendbarkeit des KSchG

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07
    Grundsätze des Vertrauensschutzes, abzuleiten aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. zuletzt BAG AP HRG § 57a Nr. 5, Rdnr. 37; NZA 2007, 438, 442), stehen dem gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen.

    Bis dahin war der Kläger vor einer Enttäuschung seiner Hoffnungen und Erwartungen auf die Dauerhaftigkeit der zuvor bestehenden Rechtslage nicht geschützt (vgl. BAG NZA 2007, 438, 442).

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07
    Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Auszubildende, die - wie hier im T5x bzw. T6 - zur Aus- und Weiterbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb zusammengefasst werden, keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG, weil sie nicht an der Verwirklichung des Betriebszwecks, nämlich der Ausbildung, teilnehmen (z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 und 11; AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54; AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 12; zuletzt BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - Rdnr. 32).

    Hier wurden aber durch den TV 122, wie das LAG München im Anschluss an das Bundesarbeitsgericht (AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 12) an anderer Stelle ausgeführt hat, nicht bestehende gesetzliche Organisationsstrukturen verändert; vielmehr schufen die Tarifvertragsparteien in einem gesetzlich ungeregelten Bereich erstmals Auszubildendenvertretungen und schlossen so ein bestehendes Vertretungsvakuum.

  • ArbG Bielefeld, 29.11.2006 - 3 Ca 2018/06
    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.11.2006 - 3 Ca 2018/06 - wird zurückgewiesen.

    dass Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.11.2006 - 3 Ca 2018/06 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger nach Beendigung seiner Berufsausbildung am 13.06.2006 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten als vollschichtig tätiger Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann steht.

  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07
    Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Auszubildende, die - wie hier im T5x bzw. T6 - zur Aus- und Weiterbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb zusammengefasst werden, keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG, weil sie nicht an der Verwirklichung des Betriebszwecks, nämlich der Ausbildung, teilnehmen (z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 und 11; AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54; AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 12; zuletzt BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - Rdnr. 32).

    Damit war es für den Kläger, auch als er im November/Dezember 2005 zum Vollmitglied in die Auszubildendenvertretung in B4xxxxxxx aufrückte, klar, dass fortan den beiden Schutzzwecken des § 78a BetrVG, nämlich die Ämterkontinuität zu wahren und die Mandatsträger durch die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor nachteiligen Folgen bei der Amtsführung im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis zu bewahren (BT-Drucks. 7/1170, S. 3; zuletzt BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - , Rdnr. 24), nur noch in eingeschränktem Umfang Rechnung getragen werden sollte, und zwar begrenzt auf 20% der Übernahmequote je Prüfungsjahrgang.

  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07
    So hatte er, anders als in dem vom LAG Bremen (Beschluss vom 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05) entschiedenen Fall, am 18.08.2005, als mit dem Tarifvertrag zur Änderung des TV 122 rückwirkend ab 01.01.2005 die Regelungen des § 3 Abs. 4 TV 122 modifiziert wurden, seine Ausbildung nicht beendet und konnte deshalb auch noch nicht auf einen allein unter den Voraussetzungen des § 78a BetrVG (i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 1 TV 122) bestehenden Übernahmeanspruch vertrauen.
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 2007 - 13 Sa 38/07 -wird zurückgewiesen.
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